Norm
ABGB §276 IcRechtssatz
Die beiden im § 276 ABGB angeführten Gründe für die Bestellung eines Abwesenheitskurators sind gleichwertig. Falls die Bestellung erfolgt, weil sonst die Rechte eines anderen im Gange gehemmt werden, erfolgt die Bestellung im Interesse des anderen, die Tätigkeit aber im Interesse des Pflegebefohlenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0049260Dokumentnummer
JJR_19460221_OGH0002_0010OB00010_4600000_001