Rechtssatz
Klagen auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung haben mit der Aufhebung der Nürnberger Rassengesetze die Berechtigung verloren. Im § 6 der Verordnung vom 06.02.1943 werden nur Klagen auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung unehelicher Kinder geregelt.Klagen auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung haben mit der Aufhebung der Nürnberger Rassengesetze die Berechtigung verloren. Im Paragraph 6, der Verordnung vom 06.02.1943 werden nur Klagen auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung unehelicher Kinder geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0038810Dokumentnummer
JJR_19460307_OGH0002_0010OB00014_4600000_001