Norm
6.DVEheG §17Rechtssatz
Auch eine im Prozeßweg ergangene Entscheidung ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 im Wege des Verfahrens außer Streitsachen zu ändern.Auch eine im Prozeßweg ergangene Entscheidung ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, im Wege des Verfahrens außer Streitsachen zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0058301Dokumentnummer
JJR_19460521_OGH0002_0010OB00072_4600000_001