RS OGH 1946/10/9 1Ob253/46

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1946
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Norm

EO §7 Ba
VerbotsG §22
ZPO §562
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Aus dem Exekutionstitel auf Räumung muss Gegenstand und Umfang zu erkennen sein. Die Beschlagnahme einer Wohnung durch die Besatzungsmacht bewirkt nicht den Verlust der Mietrechte. Der nicht illegale Ehegatte muß den Kündigungsgrund des § 22 VerbotsG gegen sich gelten lassen.Aus dem Exekutionstitel auf Räumung muss Gegenstand und Umfang zu erkennen sein. Die Beschlagnahme einer Wohnung durch die Besatzungsmacht bewirkt nicht den Verlust der Mietrechte. Der nicht illegale Ehegatte muß den Kündigungsgrund des Paragraph 22, VerbotsG gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 253/46
    Entscheidungstext OGH 09.10.1946 1 Ob 253/46
    Veröff: JBl 1947,398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0000518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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