Norm
EO §44 CRechtssatz
Die Sicherheitsleistung nach § 44 EO haftet bei einer Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht nur für die Verzugszinsen, sondern auch für den allenfalls dem betreibenden Gläubiger durch Untergang oder Wertminderung der Pfandgegenstände entstandenen Schaden.Die Sicherheitsleistung nach Paragraph 44, EO haftet bei einer Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht nur für die Verzugszinsen, sondern auch für den allenfalls dem betreibenden Gläubiger durch Untergang oder Wertminderung der Pfandgegenstände entstandenen Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0001891Dokumentnummer
JJR_19461116_OGH0002_0010OB00248_4600000_002