RS OGH 1947/2/20 1Ob24/47, 1Ob621/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1947
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Norm

ZPO §276
ZPO §503 E4c11
MG §19 Abs2 Z3 B1

Rechtssatz

Dass eine Person in böser Absicht handelt ist eine tatsächliche Feststellung, die das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung machen darf. Zum Begriff des unleidlichen Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/47
    Entscheidungstext OGH 20.02.1947 1 Ob 24/47
    Veröff: JBl 1947,309
  • 1 Ob 621/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 621/90
    nur: Daß eine Person in böser Absicht handelt ist eine tatsächliche Feststellung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0043413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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