Index
92 LuftverkehrNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Ausreichende Determinierung einer Wortfolge in einer Ausnahmebestimmung der Luftraumbeschränkungsverordnung betreffend die Erteilung der Zustimmung zu Flügen in einem Flugbeschränkungsgebiet durch das Military Control Center - MCC; keine Bedenken gegen die Erlassung dieser Verordnung durch den Bundesminister für Landesverteidigung im Hinblick auf die Gewährleistung der militärischen Luftraumüberwachung während eines Gipfeltreffens im Interesse der Landesverteidigung und zur Wahrung der LufthoheitSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS), hat aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde den auf Art139 B-VG gestützten Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge "sowie die Zustimmung durch das MCC erfolgt ist" in §4 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis 13. Mai 2006, in eventu §4 Abs4 und die Wortfolge "oder 4" in §6 Abs1 leg.cit., in eventu die gesamte Verordnung, gesetzwidrig waren.römisch eins. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS), hat aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde den auf Art139 B-VG gestützten Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge "sowie die Zustimmung durch das MCC erfolgt ist" in §4 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis 13. Mai 2006, in eventu §4 Abs4 und die Wortfolge "oder 4" in §6 Abs1 leg.cit., in eventu die gesamte Verordnung, gesetzwidrig waren.
2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat am 27. April 2006 aus Anlass des EU-Lateinamerika-Gipfels in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§4 Abs1 und 5 Abs3 Luftfahrtgesetz eine Verordnung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom
11. bis 13. Mai 2006 erlassen. Gemäß §4 Abs4 der zitierten Verordnung gelten die Beschränkungen nach Abs1 für die Benützung näher bezeichneter Korridore und Sektoren durch Motorluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln nicht, wenn ein Flugplan für den jeweiligen Korridor oder Sektor abgegeben wurde und ein betriebsbereiter Transponder an Bord zur Verwendung des im Einzelfall zuzuweisenden Codes mitgeführt wird sowie die Zustimmung durch das Militärische Kontrollzentrum (Military Control Center - MCC), das in das Kommando Luftraumüberwachung im Bundesministerium für Landesverteidigung integriert ist, erfolgt ist.
2.1. Der das Verfahren vor dem UVS betreibende Beschwerdeführer ist Fluglehrer und plante am 11. Mai 2006 die Durchführung eines Schulfluges vom Flugplatz Wiener Neustadt Ost nach Punitz. Er gab - entsprechend den Vorgaben der angefochtenen Verordnung - einen Flugplan ab und baute einen Transponder in das Luftfahrzeug ein. Die für die Durchführung des geplanten Fluges gemäß §4 Abs4 der Verordnung erforderliche Zustimmung durch das MCC wurde ihm am 11. Mai 2006 jedoch verweigert.
Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das MCC erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 beim UVS eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art129a B-VG", in der er Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der nunmehr angefochtenen Verordnung äußerte und beantragte, der UVS möge aussprechen, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des am 11. Mai 2006 geplanten Fluges rechtswidrig war.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund des so genannten numerus clausus der verwaltungsbehördlichen Handlungsoptionen kommt für die rechtliche Qualität der Verweigerung der Zustimmung ausschließlich die ...
'Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt' im Sinne des Art129a B-VG in Frage, da die Verweigerung
der Zustimmung als Rechtsakt gegenüber einem Individuum ... nicht in
Verordnungsform zu erfolgen hat bzw. nicht die rechtliche Qualität
eines Bescheides ... aufweist.
Gegen eine solche 'Maßnahme' ist gem. Art129a B-VG die Beschwerde an den UVS als Rechtsmittel vorgesehen, weshalb der angerufene UVS sachlich zuständig ist."
2.2. Der Bundesminister für Landesverteidigung erstattete über Aufforderung des UVS am 22. September 2006 eine Gegenschrift, in der er u.a. der Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Argument entgegentrat, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des am 11. Mai 2006 geplanten Fluges durch das MCC nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden könne, zumal in §54 Abs2 Militärbefugnisgesetz (MBG) für derartige Fälle eine spezielle Beschwerdemöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen sei. Da sich die beim UVS anhängige (Maßnahmen)Beschwerde demnach auf die falsche Rechtsgrundlage stütze, sei sie zurückzuweisen.
2.3. Im Zuge der am 16. November 2006 vor dem UVS durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch an, dass er sich nicht ausschließlich auf Art129a Abs1 Z2 B-VG, sondern stets auch auf §54 Abs2 MBG gestützt habe. In diesem Sinne geht der UVS in seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag nunmehr von einer "auf §54 MBG gestützten" Beschwerde aus.
3. In der Sache hegt der antragstellende UVS insbesondere das Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge in §4 Abs4 der Verordnung nicht hinreichend bestimmt iSd Art18 B-VG ist, da weder dem Luftfahrtgesetz noch der Verordnung selbst zu entnehmen sei, unter welchen Voraussetzungen das MCC die in Rede stehende Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern habe. Zudem sei der Bundesminister für Landesverteidigung für die Erlassung der Verordnung nicht zuständig gewesen, da sie weder "im Interesse der Landesverteidigung" auf §5 Abs3 Luftfahrtgesetz noch auf eine andere Ermächtigungsnorm gestützt werden könne.
4. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den vom UVS geäußerten Bedenken entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzwidrig war.
Zu Inhalt und Umfang der durch die Verordnung festgelegten Luftraumbeschränkungen wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Die Festlegung der in Rede stehenden Luftraumbeschränkungen war eine aus militärischen Erfordernissen notwendige Maßnahme, um möglichen Verletzungen der Lufthoheit während des EU-Lateinamerika-Gipfels ('EULAK-TREFFEN') in WIEN durch verdichtete Maßnahmen im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach §26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, rasch und gezielt entgegenwirken zu können. Die räumliche Ausdehnung dieser Luftraumbeschränkungsgebiete war das Ergebnis einer eingehenden militärischen Lagebeurteilung, wonach auf Grund des dichten Flugverkehrs im Raum WIEN die Warteräume für eigene Militärluftfahrzeuge zur Ausübung der ihnen nach §26 Abs2 MBG zukommenden Befugnisse weitgehend fixiert sind. Daraus resultierten somit ein größerer Koordinationsaufwand und damit auch ein höherer Zeitaufwand, weswegen von militärfachlicher Seite grundsätzlich eine laterale Ausdehnung von 77 km der betroffenen Gebiete errechnet wurde. Die vertikale Ausdehnung wurde nach diesen Berechnungen vom Boden bis 5900 m angenommen. Die Festlegung der lateralen und vertikalen Grenzen des zeitlichen Luftraumbeschränkungsgebietes (TRA) nach §1 Z1 und §2 der Verordnung und des zeitlichen Luftsperrgebietes (TPA) nach §1 Z2 und §3 der Verordnung erfolgte auf Basis der Berechnungen nach dem Raum-, Flugzeit- und Reaktionszeitkalkül. Die Berechnungsmethode entspricht internationalem Standard. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zur militärischen Luftraumüberwachung während hochrangiger Konferenzen und Großveranstaltungen und damit einhergehend die Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten, insbesondere seit den Ereignissen des 11. September 2001, international üblicher Standard geworden sind, die auch von der Republik Österreich regelmäßig erwartet werden. "Die Festlegung der in Rede stehenden Luftraumbeschränkungen war eine aus militärischen Erfordernissen notwendige Maßnahme, um möglichen Verletzungen der Lufthoheit während des EU-Lateinamerika-Gipfels ('EULAK-TREFFEN') in WIEN durch verdichtete Maßnahmen im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach §26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, rasch und gezielt entgegenwirken zu können. Die räumliche Ausdehnung dieser Luftraumbeschränkungsgebiete war das Ergebnis einer eingehenden militärischen Lagebeurteilung, wonach auf Grund des dichten Flugverkehrs im Raum WIEN die Warteräume für eigene Militärluftfahrzeuge zur Ausübung der ihnen nach §26 Abs2 MBG zukommenden Befugnisse weitgehend fixiert sind. Daraus resultierten somit ein größerer Koordinationsaufwand und damit auch ein höherer Zeitaufwand, weswegen von militärfachlicher Seite grundsätzlich eine laterale Ausdehnung von 77 km der betroffenen Gebiete errechnet wurde. Die vertikale Ausdehnung wurde nach diesen Berechnungen vom Boden bis 5900 m angenommen. Die Festlegung der lateralen und vertikalen Grenzen des zeitlichen Luftraumbeschränkungsgebietes (TRA) nach §1 Z1 und §2 der Verordnung und des zeitlichen Luftsperrgebietes (TPA) nach §1 Z2 und §3 der Verordnung erfolgte auf Basis der Berechnungen nach dem Raum-, Flugzeit- und Reaktionszeitkalkül. Die Berechnungsmethode entspricht internationalem Standard. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zur militärischen Luftraumüberwachung während hochrangiger Konferenzen und Großveranstaltungen und damit einhergehend die Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten, insbesondere seit den Ereignissen des 11. September 2001, international üblicher Standard geworden sind, die auch von der Republik Österreich regelmäßig erwartet werden.
Zweifellos sind mit dem Erfordernis die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten auch Einschränkungen der individuellen Luftraumbenützung verbunden. Um die damit unausweichlich im Zusammenhang stehenden Einschränkungen in möglichst weitgehendem Einvernehmen durchzuführen, wurde für die im Raum WIEN notwendigen Regelungen während der Zeiträume von EU-Präsidentschaftsereignissen das Gespräch mit den maßgeblichen Vertretern der Luftfahrt und Betroffenen gesucht und eine flexible Gestaltung der Einschränkungen angestrebt. Diese Vorgangsweise ist international nicht üblich, so zB wurde in unseren Nachbarstaaten in vergleichbaren Situationen eine Totalsperre des Luftraumes ausgesprochen. Die betreffende Verordnung war jedenfalls von der Absicht getragen, einen größtmöglichen Interessensausgleich zwischen den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allfälligen gewerblichen Bedürfnissen herzustellen."
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Art79 B-VG, BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I 100/2003, lautet: 1. Art79 B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,, lautet:
"4. Bundesheer
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
2. In §2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I 146, zuletzt geändert durch BGBl. I 58/2005, werden die Aufgaben des Bundesheeres wie folgt umschrieben: 2. In §2 Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins 146, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2005,, werden die Aufgaben des Bundesheeres wie folgt umschrieben:
"Aufgaben des Bundesheeres
§2. (1) Dem Bundesheer obliegen
a) die militärische Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den litb und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach litd ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,
2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs1 lita sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
1. der Bundesregierung oder,
2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Im Falle der Z2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
3. §26 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I 86/2000, sowie §54 leg.cit. idF BGBl. I 115/2006 lauten: 3. §26 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2000,, sowie §54 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 2006, lauten:
"3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung
Aufgaben und Befugnisse
§26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
"Beschwerden wegen behaupteter Verletzung
subjektiver Rechte
§54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art129a Abs1 Z2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
4. §4 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. 253, sowie §5 leg.cit. idF BGBl. I 173/2004 lauten: 4. §4 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. 253, sowie §5 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 2004, lauten:
"§4. Luftraumbeschränkungen.
a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),
b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und
c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).
"§5. Zuständigkeit zur Festlegung von
Luftraumbeschränkungen.
a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§135), oder
d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß §2 Abs1 lita oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß §2 Abs1 lita oder b des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß §2 Abs1 litb des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis 13. Mai 2006 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum WIEN vom
11. bis 13. Mai 2006
Auf Grund der §§4 Abs1 und 5 Abs3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet: Auf Grund der §§4 Abs1 und 5 Abs3 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten
§1. Für den Zeitraum vom 11. Mai 2006, 0800 Ortszeit bis 13. Mai 2006, 1700 Uhr Ortszeit werden jeweils festgelegt
Grenzen des Flugbeschränkungsgebietes
§2. (1) Das Flugbeschränkungsgebiet nach §1 Z1 wird seitlich begrenzt
Grenzen des Luftsperrgebietes
§3. (1) Das Luftsperrgebiet nach §1 Z2 wird seitlich begrenzt durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 1 NM
um den Koordinatenpunkt N 48 13 05 E 16 23 27.
Art der Flugbeschränkung
§4. (1) Im Flugbeschränkungsgebiet nach §1 Z1 und §2 ist der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln, einschließlich des Fallschirmsprungbetriebes sowie der Para- und Hängegleiterbetrieb verboten.
1. Einsatzflüge nach §145 des Luftfahrtgesetzes und
2. Ambulanz- und Rettungsflüge der Rettungsorganisationen.
1. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Altlichtenwarth:
3.500 FT MSL (1.066,80 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).