RS OGH 1947/5/28 Ds13/46

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Veröffentlicht am 28.05.1947
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Norm

DSt 1872 §2 H
DSt 1872 §13 litb
RAO 1945 §5

Rechtssatz

Auch die Vorschrift des § 281 Abs 3 StPO (Verletzungen von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist anlog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Im Disziplinarverfahren bedeutet schon der Versuch begrifflich das Disziplinarverfahren. Übertretung des Verbotes der Berufsausübung im Sinne des § 5 RAO 1945 bildet wohl eine schwere Berufspflichtenverletzung, steht aber nicht unter der Strafsanktion des § 13 lit b Disziplinarstatut.Auch die Vorschrift des Paragraph 281, Absatz 3, StPO (Verletzungen von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist anlog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Im Disziplinarverfahren bedeutet schon der Versuch begrifflich das Disziplinarverfahren. Übertretung des Verbotes der Berufsausübung im Sinne des Paragraph 5, RAO 1945 bildet wohl eine schwere Berufspflichtenverletzung, steht aber nicht unter der Strafsanktion des Paragraph 13, Litera b, Disziplinarstatut.

Entscheidungstexte

  • Ds 13/46
    Entscheidungstext OGH 28.05.1947 Ds 13/46
    Veröff: AnwBl 1950/4 S 21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0056374

Dokumentnummer

JJR_19470528_OGH0002_0000DS00013_4600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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