Norm
ABGB §1330 Abs2Rechtssatz
Für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches nach § 1330 Abs 2 ABGB ist nicht nur die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache zu bescheinigen, sondern auch, daß der Verbreiter Kenntnis dieser Unwahrheit hatte oder haben mußte.Für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist nicht nur die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache zu bescheinigen, sondern auch, daß der Verbreiter Kenntnis dieser Unwahrheit hatte oder haben mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0005507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013