RS OGH 1947/6/11 1Ob387/47

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Veröffentlicht am 11.06.1947
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Rechtssatz

Die kürzeren Fristen des Bestandverfahrens einschließlich des § 575 Abs 1 ZPO gelten auch im Verfahren über Klagen, in denen der Bestandgeber eine Übergabe der Bestandsache begehrt.Die kürzeren Fristen des Bestandverfahrens einschließlich des Paragraph 575, Absatz eins, ZPO gelten auch im Verfahren über Klagen, in denen der Bestandgeber eine Übergabe der Bestandsache begehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0044979

Dokumentnummer

JJR_19470611_OGH0002_0010OB00387_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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