Rechtssatz
Die kürzeren Fristen des Bestandverfahrens einschließlich des § 575 Abs 1 ZPO gelten auch im Verfahren über Klagen, in denen der Bestandgeber eine Übergabe der Bestandsache begehrt.Die kürzeren Fristen des Bestandverfahrens einschließlich des Paragraph 575, Absatz eins, ZPO gelten auch im Verfahren über Klagen, in denen der Bestandgeber eine Übergabe der Bestandsache begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0044979Dokumentnummer
JJR_19470611_OGH0002_0010OB00387_4700000_001