RS OGH 1986/1/16 2Os890/47, 12Os46/72, 11Os81/72, 12Os194/72, 12Os39/78, 13Os193/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1947
beobachten
merken

Norm

StGB §43
StPO aF §281 Abs1 Z11
StPO §283
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 283 heute
  2. StPO § 283 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 283 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Nach § 6 BedVG kann die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß nur mit Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil auch wegen Nichtigkeit nach dem § 281 Z 11 StPO angefochten werden. Seine Befugnisse hat ein Gericht in seinem Ausspruche über die Strafe in diesem Belange nur dann überschritten, wenn es sich in der Frage geirrt hat, ob die bedingte Verurteilung nach dem Gesetze zulässig ist.Nach Paragraph 6, BedVG kann die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß nur mit Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil auch wegen Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Ziffer 11, StPO angefochten werden. Seine Befugnisse hat ein Gericht in seinem Ausspruche über die Strafe in diesem Belange nur dann überschritten, wenn es sich in der Frage geirrt hat, ob die bedingte Verurteilung nach dem Gesetze zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0091491

Dokumentnummer

JJR_19471008_OGH0002_0020OS00890_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten