Norm
StPO §134Rechtssatz
Untersuchung des Geisteszustandes im Sinne des § 134 StPO nur bei Zweifel wegen Geistesstörung oder Unzurechnungsfähigkeit.Untersuchung des Geisteszustandes im Sinne des Paragraph 134, StPO nur bei Zweifel wegen Geistesstörung oder Unzurechnungsfähigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0097579Dokumentnummer
JJR_19471129_OGH0002_0030OS00813_4700000_001