RS OGH 1947/12/22 3Os923/47, 9Os120/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1947
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Norm

StPO §285
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Ist dem Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt der Anmeldung des Rechtsmittels bereits eine Urteilsabschrift zugestellt, so kann die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels nicht durch einen Antrag auf neuerliche Zustellung einer Urteilsabschrift an den Verteidiger verlängert werden. Die achttägige Frist zur Ausführung des Rechtsmittels läuft in einem solchen Falle vom Tage der Anmeldung (SSt VIII/134, JME vom 31.05.1932, JABl Nr 24).

Entscheidungstexte

  • 3 Os 923/47
    Entscheidungstext OGH 22.12.1947 3 Os 923/47
  • 9 Os 120/83
    Entscheidungstext OGH 11.10.1983 9 Os 120/83
    Vgl; Beisatz: Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Anmeldungsfrist trägt der OGH dem Erstgericht die - neuerliche - Urteilszustellung auf, wobei es dem Verteidiger freistehe, innerhalb der dadurch in Gang gesetzten Ausführungsfrist entweder eine neue Rechtsmittelausführung einzubringen oder die schon überreichte aufrechtzuerhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0100092

Dokumentnummer

JJR_19471222_OGH0002_0030OS00923_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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