Rechtssatz
Das Wesen der versuchten Verleitung liegt in der vorsätzlichen Einwirkung auf den Willen eines anderen mit dem Ziele, diesen zur Verübung des Verbrechens zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: "Versuchte Verleitung" ist nunmehr als Versuch, einen anderen zur Ausführung zu bestimmen, zu werten und stellt nach § 15 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 12 StGB die strafbare Handlung genau so her wie der Versuch, sie auszuführen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0090446Dokumentnummer
JJR_19480113_OGH0002_0030OS00815_4700000_001