Norm
ZPO §477 Abs1 Z5 CRechtssatz
"Aus Anlaß des Rekurses" in einem Zwischenverfahren (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kann ein Versäumungsurteil ohne Anfechtung durch Berufung nicht gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufgehoben werden."Aus Anlaß des Rekurses" in einem Zwischenverfahren (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kann ein Versäumungsurteil ohne Anfechtung durch Berufung nicht gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0041922Dokumentnummer
JJR_19480114_OGH0002_0010OB00906_4700000_001