RS OGH 1948/1/24 2Ob9/48, 2Ob454/49, 2Ob478/50, 3Ob557/50

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Veröffentlicht am 24.01.1948
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Norm

ABGB §1041 B1

Rechtssatz

1. Die Republik Österreich ist Eigentümerin der österreichischen Staatsbahnen. Das Bahnvermögen war zur Zeit der Entziehung durch das Deutsche Reich ihr Eigentum; die Ausübung ihrer Eigentumsrechte war durch Gewalt unmöglich gemacht worden. Durch die Befreiung erlangte die Republik Österreich volle Verfügung über ihr Eigentumsrecht.

2. Die von der Deutschen Reichsbahn bei einem Unternehmen bestellten Tiefbauarbeiten an Eisenbahnanlagen auf österreichischem Gebiete, die nach der Befreiung von der Republik benützt wurden, kamen der Republik als der wahren Eigentümerin der Bahnanlagen zugute. Es haftete daher die Republik (beklagte Partei Republik Österreich, Generaldirektion der österreichischen Staatseisenbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur) gemäß § 1041 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 9/48
    Entscheidungstext OGH 24.01.1948 2 Ob 9/48
    Veröff: EvBl 1948/480 = SZ 21/60
  • 2 Ob 454/49
    Entscheidungstext OGH 06.09.1950 2 Ob 454/49
    Vgl; Beisatz: Republik Österreich Generaldirektion für die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T1)
  • 2 Ob 478/50
    Entscheidungstext OGH 22.11.1950 2 Ob 478/50
    Vgl; Beisatz: Bundesland Kärnten wegen Bauarbeiten an Lungenheilstätte. (T2) Veröff: JBl 1951,339
  • 3 Ob 557/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 3 Ob 557/50
    Abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0025385

Dokumentnummer

JJR_19480124_OGH0002_0020OB00009_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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