Norm
ZPO §60 Abs1Rechtssatz
Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die nur die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung für Prozesskosten betrifft, ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die nur die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung für Prozesskosten betrifft, ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0036074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013