Rechtssatz
§ 74 EheG setzt voraus, daß der Unterhaltsberechtigte einen anstößigen und den allgemeinen Moralbegriffen widersprechenden Lebenswandel führt; in der geschlechtlichen Beziehung der geschiedenen Ehefrau zu einem Manne an sich ist ein solcher Lebenswandel nicht zu erblicken.Paragraph 74, EheG setzt voraus, daß der Unterhaltsberechtigte einen anstößigen und den allgemeinen Moralbegriffen widersprechenden Lebenswandel führt; in der geschlechtlichen Beziehung der geschiedenen Ehefrau zu einem Manne an sich ist ein solcher Lebenswandel nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0057407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019