RS OGH 1948/2/20 2Ob53/48

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Veröffentlicht am 20.02.1948
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Norm

ABGB §1091 C

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt: Pachtverhältnisse sind dem Kündigungsschutz auch dann unterworfen, wenn nicht der Benützung der Räume, sondern der Ausübung des in diesen Räumen betriebenen Unternehmens die überwiegende Bedeutung zukommt; dies auch dann, wenn das Unternehmen im einzelnen Falle - wie bei Apotheken - nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0025015

Dokumentnummer

JJR_19480220_OGH0002_0020OB00053_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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