Norm
ABGB §1091 CRechtssatz
Zur Frage, ob das Pachtverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt: Pachtverhältnisse sind dem Kündigungsschutz auch dann unterworfen, wenn nicht der Benützung der Räume, sondern der Ausübung des in diesen Räumen betriebenen Unternehmens die überwiegende Bedeutung zukommt; dies auch dann, wenn das Unternehmen im einzelnen Falle - wie bei Apotheken - nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0025015Dokumentnummer
JJR_19480220_OGH0002_0020OB00053_4800000_001