Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Eine gerichtliche Aufkündigung setzt das Vorliegen eines Bestandverhältnisses voraus. Mangels eines solchen kann sie eine Räumungsklage nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0020856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023