RS OGH 1948/2/28 1Ob52/48, 1Ob271/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1948
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Norm

EheG §60 Abs3
ZPO §504 Abs2

Rechtssatz

Begehrt der Kläger in seiner Berufungsschrift lediglich die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung in der Verschuldensfrage dahin, daß bei Scheidung aus beiderseitigen Verschulden das Überwiegen des Verschuldens der Beklagten ausgesprochen werde, so hat der Kläger bereits grundsätzlich der Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden zugestimmt. Ein Begehren in der Revision des Klägers, das Alleinverschulden der Beklagten auszusprechen, ist daher nicht mehr möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 52/48
    Entscheidungstext OGH 28.02.1948 1 Ob 52/48
    Veröff: EvBl 1948/312
  • 1 Ob 271/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 1 Ob 271/66
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0043562

Dokumentnummer

JJR_19480228_OGH0002_0010OB00052_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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