Norm
ABGB §372 IaRechtssatz
1. Es bleibt dem Kläger überlassen, ob er die Klage auf § 372 ABGB oder auf § 366 ABGB oder auf beide Gesetzesstellen stützt, wenn die Voraussetzungen für beide Klagsgründe gegeben sind.
2. Die Untersuchung in der Richtung des stärkeren Titels (§§ 372 ff ABGB) entfällt, wenn der Beklagte sich auf einen nicht absolut nichtigen und noch aufrechten Verwaltungsakt zu berufen vermag.
3. Der Vermögenserwerb des österreichischen Staates nach § 1 Abs2 VerbotsG 1945 erfolgt ex lege ohne Übertragungsakt, jedoch mit den bestehenden Belastungen und Einschränkungen in dem im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Verbotsgesetzes vorhandenen Umfange und Zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0030879Dokumentnummer
JJR_19480228_OGH0002_0010OB00011_4800000_001