RS OGH 1948/3/3 1Ob74/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1948
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Norm

ABGB §674
NSG HauptstückXIV AbschnII Pkt6 Abs4

Rechtssatz

"Möbel" sind im weiteren Sinne zu verstehen und umfassen nicht nur solche Objekte, die dem Gebrauche und der Benützung dienen, sondern auch einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche, die den normalen Gebrauch eines Zimmers möglich machen oder doch erleichtern. Es ist daher für gewöhnlich die Zimmereinrichtung zu verstehen. Ein Klavier ist jedoch entgegen Klang II/1, 465 und Pfaff - Hofmann II/476 kein Möbelstück. Ein Radioapparat fällt nicht unter den Begriff Möbel.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 74/48
    Entscheidungstext OGH 03.03.1948 1 Ob 74/48
    Veröff: EvBl 1948/478

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0038318

Dokumentnummer

JJR_19480303_OGH0002_0010OB00074_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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