Norm
ABGB §674Rechtssatz
"Möbel" sind im weiteren Sinne zu verstehen und umfassen nicht nur solche Objekte, die dem Gebrauche und der Benützung dienen, sondern auch einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche, die den normalen Gebrauch eines Zimmers möglich machen oder doch erleichtern. Es ist daher für gewöhnlich die Zimmereinrichtung zu verstehen. Ein Klavier ist jedoch entgegen Klang II/1, 465 und Pfaff - Hofmann II/476 kein Möbelstück. Ein Radioapparat fällt nicht unter den Begriff Möbel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0038318Dokumentnummer
JJR_19480303_OGH0002_0010OB00074_4800000_001