Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 387 EO bleibt das Prozessgericht I. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. Ist das Prozessgericht I. Instanz noch zuständig, ist es auch zu einer Verlängerungsbewilligung nach § 391 Abs 1 EO zuständig. Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 Abs 1 gesetzten Gültigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak III, S 1048; Rintelen S 143; Neumann - Lichtblau S 1245).Gemäß Paragraph 387, EO bleibt das Prozessgericht römisch eins. Instanz so lange zuständig, als der Rechtsstreit nicht rechtskräftig beendet ist. Die einmal begründete Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung wird nicht durch den späteren Umstand geändert, dass der Prozess beim angerufenen Gerichte infolge Klagszurückweisung nicht mehr anhängig ist. Ist das Prozessgericht römisch eins. Instanz noch zuständig, ist es auch zu einer Verlängerungsbewilligung nach Paragraph 391, Absatz eins, EO zuständig. Eine Verlängerung vor Ablauf der in der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 391, Absatz eins, gesetzten Gültigkeitsdauer ist zulässig (JBl 1946,258; EvBl 1946/245; Pollak römisch drei, S 1048; Rintelen S 143; Neumann - Lichtblau S 1245).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005045Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017