Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Die im Exekutionstitel enthaltene Angabe "Frühjahr 1948" ist nach § 7 Abs 2 EO in Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung - zufolge des Fehlens eines kalendermässigen Tages - unbestimmt und auch unbestimmbar, wenn die Exekution am 20. Feber 1948 beantragt wird.Die im Exekutionstitel enthaltene Angabe "Frühjahr 1948" ist nach Paragraph 7, Absatz 2, EO in Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung - zufolge des Fehlens eines kalendermässigen Tages - unbestimmt und auch unbestimmbar, wenn die Exekution am 20. Feber 1948 beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0001190Dokumentnummer
JJR_19480414_OGH0002_0010OB00130_4800000_001