Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die Haftung des Garagierungsunternehmens nach § 970 ABGB erstreckt sich auch auf den Schaden, den der Einsteller dadurch erleidet, daß ein Fremder durch List den Zutritt zu dem in der Garage eingestellten Auto erreichte und dessen Wegschaffung bewerkstelligte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0019135Dokumentnummer
JJR_19480512_OGH0002_0010OB00112_4800000_001