Norm
4.DVEheG §7 Abs1Rechtssatz
Die Ehe eines Staatenlosen ist, wenn der andere Ehegatte im Inlande seinen Aufenthalt hat, ein Rechtsverhältnis, das nach inländischem Recht zu beurteilen ist (§ 7 Abs 1 und § 17 der 4.DVEheG). Auf Antrag der staatenlosen Ehegattin, die im Inlande ihren Aufenthalt hat, ist vom inländischen Gerichte das Verfahren zur Beweisführung des Todes ihres staatenlosen Ehegatten gemäß § 12 Abs 2 VerschollenheitsG einzuleiten.Die Ehe eines Staatenlosen ist, wenn der andere Ehegatte im Inlande seinen Aufenthalt hat, ein Rechtsverhältnis, das nach inländischem Recht zu beurteilen ist (Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 17, der 4.DVEheG). Auf Antrag der staatenlosen Ehegattin, die im Inlande ihren Aufenthalt hat, ist vom inländischen Gerichte das Verfahren zur Beweisführung des Todes ihres staatenlosen Ehegatten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VerschollenheitsG einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0057732Dokumentnummer
JJR_19480526_OGH0002_0020ND00150_4800000_001