Rechtssatz
§ 22 Abs 2 und Abs 3 JN: Der Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte Begründung enthalten.Paragraph 22, Absatz 2 und Absatz 3, JN: Der Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte Begründung enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0045950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010