Rechtssatz
Rechtsmittel können im Rückstellungsverfahren nur von den durch die Entscheidung betroffenen Beteiligten eingebracht werden. § 9 AußStrG ist im Rückstellungsverfahren nicht anwendbar.Rechtsmittel können im Rückstellungsverfahren nur von den durch die Entscheidung betroffenen Beteiligten eingebracht werden. Paragraph 9, AußStrG ist im Rückstellungsverfahren nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006645Dokumentnummer
JJR_19480703_OGH0002_000RKV00096_4800000_001