RS OGH 1995/6/27 2Ob66/48 (2Ob67/48), 4Ob538/95

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Veröffentlicht am 07.07.1948
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Rechtssatz

Wer von einem erbserklärten Erben ohne abhandlungsbehördliche Genehmigung ein zum Nachlaß gehöriges Unternehmen erwirbt, ist nicht Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG.Wer von einem erbserklärten Erben ohne abhandlungsbehördliche Genehmigung ein zum Nachlaß gehöriges Unternehmen erwirbt, ist nicht Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 66/48
    Entscheidungstext OGH 07.07.1948 2 Ob 66/48
    Veröff: SZ 21/112
  • RS0006214">4 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 538/95
    Auch; Beisatz: Der Dritte, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat, ist nicht Beteiligter und daher nach § 9 AußStrG nicht zum Rekurs legitimiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006214

Dokumentnummer

JJR_19480707_OGH0002_0020OB00066_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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