RS OGH 1948/7/7 2Ob216/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1948
beobachten
merken

Norm

JN §75
JN §87

Rechtssatz

Die Klage auf Auflösung einer OHG kann am Sitze der Gesellschaft nur erhoben werden, wenn der beklagte Gesellschafter dort wohnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0046556

Dokumentnummer

JJR_19480707_OGH0002_0020OB00216_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten