RS OGH 1948/7/8 4Ob8/48, 1Ob75/17m, 7Ob3/18v, 4Ob154/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1948
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Norm

ZPO §272 Abs1 A

Rechtssatz

Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozessgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.

§ 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/48
    Entscheidungstext OGH 08.07.1948 4 Ob 8/48
  • 1 Ob 75/17m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 75/17m
    nur: Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T1)
  • 7 Ob 3/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 3/18v
    Auch; nur: § 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T2)
  • 4 Ob 154/18b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 154/18b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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