RS OGH 2019/1/29 4Ob8/48, 1Ob75/17m, 7Ob3/18v, 4Ob154/18b

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Veröffentlicht am 08.07.1948
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Rechtssatz

Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozessgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.

§ 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.Paragraph 303, Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/48
    Entscheidungstext OGH 08.07.1948 4 Ob 8/48
  • RS0040252">1 Ob 75/17m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 75/17m
    nur: Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T1)
  • RS0040252">7 Ob 3/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 3/18v
    Auch; nur: § 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T2)
  • RS0040252">4 Ob 154/18b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 154/18b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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