RS OGH 1948/7/21 1Ob247/48

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Veröffentlicht am 21.07.1948
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Norm

1.ABGBTeilNov §16 Abs2

Rechtssatz

Die zuerkannte Alimentationserhöhung gebührt von dem Zeitpunkt an, da der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts beim Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wurde; der Zeitpunkt, in dem der Kindesvater von dem Antrag Kenntnis erlangte, ist rechtlich bedeutungslos; desgleichen der Zeitpunkt, in dem von Kindesvater außergerichtlich eine Erhöhung begehrt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0034729

Dokumentnummer

JJR_19480721_OGH0002_0010OB00247_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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