Norm
1.ABGBTeilNov §16 Abs2Rechtssatz
Die zuerkannte Alimentationserhöhung gebührt von dem Zeitpunkt an, da der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts beim Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wurde; der Zeitpunkt, in dem der Kindesvater von dem Antrag Kenntnis erlangte, ist rechtlich bedeutungslos; desgleichen der Zeitpunkt, in dem von Kindesvater außergerichtlich eine Erhöhung begehrt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0034729Dokumentnummer
JJR_19480721_OGH0002_0010OB00247_4800000_001