Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig (§ 221 Abs 1 StPO) zugestellt wurde, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) zugestellt wurde, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0098380Dokumentnummer
JJR_19480911_OGH0002_0010OS00182_4800000_002