Norm
StPO §221Rechtssatz
Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0097942Im RIS seit
11.09.1948Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025