Norm
EO §381 DRechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 518 Abs 2 ZPO gilt nur für einstweilige Vorkehrungen auf Grund der Verhandlung gemäß § 458 ZPO, nicht aber für einstweilige Verfügungen, die auf Grund eines in der Klage gestellten Antrages erlassen werden.Die Rechtsmittelbeschränkung in Paragraph 518, Absatz 2, ZPO gilt nur für einstweilige Vorkehrungen auf Grund der Verhandlung gemäß Paragraph 458, ZPO, nicht aber für einstweilige Verfügungen, die auf Grund eines in der Klage gestellten Antrages erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005303Dokumentnummer
JJR_19481012_OGH0002_0020OB00312_4800000_001