-             1 Ob 362/48  Veröff: SZ 21/148 
-             6 Ob 208/70  nur: b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen. (T1) Veröff: SZ 43/199 = EvBl 1971/154 S 270 
-             6 Ob 99/72  nur: a) Einstweilige Verfügungen könne nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte. (T2) Veröff: SZ 45/61 = EvBl 1972/349 S 663 
-             4 Ob 306/73  Entscheidungstext  OGH  06.03.1973  4 Ob 306/73   nur T2 und T1; Veröff: ÖBl 1973,56 
-             3 Ob 561/77  Entscheidungstext  OGH  21.06.1977  3 Ob 561/77   nur T1; Beisatz: "Garnitur Bergmann, 4101 Eiche, Stoff H 4873", unbestimmtes Exekutionsobjekt. (T3) 
-             7 Ob 633/80  Entscheidungstext  OGH  17.07.1980  7 Ob 633/80   nur T2; nur T1; Beisatz: Ist das Klagebegehren so mangelhaft, dass es einen Prozesserfolg nie herbeiführen könnte, kommt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches nicht in Betracht. (T4) 
-             4 Ob 367/82  Entscheidungstext  OGH  09.11.1982  4 Ob 367/82   nur T1 
-             1 Ob 828/82  Entscheidungstext  OGH  12.01.1983  1 Ob 828/82   nur T1 
-             1 Ob 601/84  Entscheidungstext  OGH  27.06.1984  1 Ob 601/84   Auch, nur T2 
-             4 Ob 362/86  nur T1; Beisatz: Auch wenn sich aus den vorgelegten Werbeanzeigen Verstöße gegen die Werbebeschränkungen ergeben sollten, darf das Gericht von sich aus diese nicht spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T5) 
-             1 Ob 27/91  Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet (hier: unbestimmtes Unterlassungsbegehren), ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2829). (T5) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179 
-             4 Ob 167/97f  nur T1; Beisatz: Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T6) 
-             1 Ob 162/00f  nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Klagebegehren muss nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß  § 355 EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. (T7) 
-             3 Ob 223/03w  Auch; nur T1; Beisatz: Mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs ist der Sicherungsantrag abzuweisen. (T8) 
-             2 Ob 57/04b  Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der näher umschriebene Sicherungsantrag eines Asylwerbers auf Bundesbetreuung wurde vorliegend als ausreichend bestimmt angesehen. (T9) 
-             4 Ob 140/06a  Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten. (T10) 
-             4 Ob 29/07d  Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/61 
-             6 Ob 200/14a  Entscheidungstext  OGH  19.03.2015  6 Ob 200/14a   Auch; Beis wie T6; Beis wie T8