RS OGH 1948/10/27 1Ob362/48, 6Ob208/70, 6Ob99/72, 4Ob306/73, 3Ob561/77, 7Ob633/80, 4Ob367/82, 1Ob828

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1948
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Norm

EO §378 A
EO §389 IIIA
EO §389 VI

Rechtssatz

a) Einstweilige Verfügungen können nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (§ 381 Z 1 EO), nicht aber zu dem Zweck, um die Prozessführung zu sichern oder gar erst zu ermöglichen.

b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 362/48
    Entscheidungstext OGH 27.10.1948 1 Ob 362/48
    Veröff: SZ 21/148
  • 6 Ob 208/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 6 Ob 208/70
    nur: b) Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen. (T1) Veröff: SZ 43/199 = EvBl 1971/154 S 270
  • 6 Ob 99/72
    Entscheidungstext OGH 10.05.1972 6 Ob 99/72
    nur: a) Einstweilige Verfügungen könne nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte. (T2) Veröff: SZ 45/61 = EvBl 1972/349 S 663
  • 4 Ob 306/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 306/73
    nur T2 und T1; Veröff: ÖBl 1973,56
  • 3 Ob 561/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 561/77
    nur T1; Beisatz: "Garnitur Bergmann, 4101 Eiche, Stoff H 4873", unbestimmtes Exekutionsobjekt. (T3)
  • 7 Ob 633/80
    Entscheidungstext OGH 17.07.1980 7 Ob 633/80
    nur T2; nur T1; Beisatz: Ist das Klagebegehren so mangelhaft, dass es einen Prozesserfolg nie herbeiführen könnte, kommt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruches nicht in Betracht. (T4)
  • 4 Ob 367/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 367/82
    nur T1
  • 1 Ob 828/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 828/82
    nur T1
  • 1 Ob 601/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 601/84
    Auch, nur T2
  • 4 Ob 362/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 362/86
    nur T1; Beisatz: Auch wenn sich aus den vorgelegten Werbeanzeigen Verstöße gegen die Werbebeschränkungen ergeben sollten, darf das Gericht von sich aus diese nicht spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T5)
  • 1 Ob 27/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 27/91
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet (hier: unbestimmtes Unterlassungsbegehren), ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2829). (T5) Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179
  • 4 Ob 167/97f
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
    nur T1; Beisatz: Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen. (T6)
  • 1 Ob 162/00f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 162/00f
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Klagebegehren muss nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. (T7)
  • 3 Ob 223/03w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 223/03w
    Auch; nur T1; Beisatz: Mangels der erforderlichen bestimmten Bezeichnung des behaupteten Anspruchs ist der Sicherungsantrag abzuweisen. (T8)
  • 2 Ob 57/04b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2004 2 Ob 57/04b
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der näher umschriebene Sicherungsantrag eines Asylwerbers auf Bundesbetreuung wurde vorliegend als ausreichend bestimmt angesehen. (T9)
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten. (T10)
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/61
  • 6 Ob 200/14a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 200/14a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0004864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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