Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 EO nicht verbunden werden.Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöst hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, EO nicht verbunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005826Im RIS seit
10.11.1948Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023