Norm
6.DVEheG §19Rechtssatz
Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 4 der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach § 19 dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 19 der 6. DVEheG das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist.Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 19, dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 19, der 6. DVEheG das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005757Dokumentnummer
JJR_19481124_OGH0002_0010OB00366_4800000_001