RS OGH 1948/11/24 1Ob366/48

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Veröffentlicht am 24.11.1948
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Norm

6.DVEheG §19
EO §382 Z8 IIIF
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 4 der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach § 19 dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 19 der 6. DVEheG das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist.Wegen der wesentlichen Verschiedenheiten kann aus der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, der 6. DVEheG nicht darauf geschlossen werden, daß auch die einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 19, dieser Verordnung unanfechtbar sind. Der OGH sieht sich veranlaßt, von der gegenteiligen Ansicht (2 Ob 36/48) abzugehen und auszusprechen, daß gegen die vom Prozeßgericht ergangene Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 19, der 6. DVEheG das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0005757

Dokumentnummer

JJR_19481124_OGH0002_0010OB00366_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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