Norm
DSt 1872 §16 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Verfügung nach § 16 Abs 1 DSt zu treffen ist, ist Sache des Disziplinarrates. Die Entscheidung hierüber kann im Rahmen eines gegen einen gefaßten Ablassungsbeschluß ergriffenen Rechtsmittel vom OGH überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0066814Dokumentnummer
JJR_19481209_OGH0002_0000DS00021_4700000_001