Norm
ZPO §528 GRechtssatz
Weist ein Gericht zweiter Instanz eine bei diesem gemäß § 532 Abs 1 ZPO eingebrachte Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung im Besitzstörungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück, so ist gegen letztere Entscheidung ein Rekurs nicht zulässig.Weist ein Gericht zweiter Instanz eine bei diesem gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO eingebrachte Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung im Besitzstörungsverfahren gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurück, so ist gegen letztere Entscheidung ein Rekurs nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044285Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009