Norm
ZPO §535Rechtssatz
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig.Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024