Norm
ABGB §692Rechtssatz
Wenn der Erblasser einem Noterben durch ein Sachvermächtnis mehr als den Pflichtteil zugedacht hat, ist der Noterbe hinsichtlich des den Pflichtteil übersteigenden Wertes Legatar und muss sich allenfalls ( bei Unzulänglichkeit des Nachlasses ) eine Kürzung seiner Zuwendung zur Befriedigung der Gläubiger und anderer Noterben gefallen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015328Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010