TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/10 2001/10/0166

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
70/03 Schulerhaltung;

Norm

PSchEGG §8 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden der Stadt Linz gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2000, Zl. Bi-070998/10-2000-Hs/Steg, und vom 10. Oktober 2000, Zl. Bi-071107/5-2000-Hs/Steg, jeweils betreffend Schulerhaltungsbeiträge (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, für das Jahr 2000 laufende Schulerhaltungsbeiträge in Höhe von S 9,433.985,-- an das Land Oberösterreich als gesetzlichen Schulerhalter der Landes-Sonderschulen zu leisten. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2001, B 1694/00 u.a., abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier zur Zl. 2001/10/0166 protokolliert.

2.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, für das Jahr 1999 Schulerhaltungsbeiträge (laufende Schulerhaltungsbeiträge und "Bau- und Einrichtungsbeiträge") in Höhe von insgesamt S 39,281.769,39 an das Land Oberösterreich als gesetzlichen Erhalter der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2001, B 1694/00 u.a., abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier zur Zl. 2001/10/0167 protokolliert.

3.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (O.ö. POG 1992) ist gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt sowie einer öffentlichen Berufsschule das Land.

Gemäß § 51 Abs. 1 O.ö. POG 1992 hat eine Gemeinde, wenn sie mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter dieser Schule zu sein, einem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).

Gemäß § 52 Abs. 1 O.ö. POG 1992 haben die Gemeinden an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge).

Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind gemäß § 51 Abs. 2 O.ö. POG 1992 in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinde wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; ...

Für die Leistung der Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen gilt gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 O.ö. POG 1992, dass für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 51 Abs. 2) die Zahl der Schüler maßgeblich ist, die in den Gemeinden ihren Betriebsort haben.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet weder, dass sie - entsprechend den Annahmen im Bescheid vom 15. September 2000 - mit ihrem Gebiet zum Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule gehört, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist, noch, dass sie - entsprechend den Annahmen im Bescheid vom 10. Oktober 2000 - Betriebsort von Schülern ist, die von der Vorschreibung erfasste Berufsschulen besuchen. Auch wendet sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die rechnerische Richtigkeit der verfahrensgegenständlichen Vorschreibungen. Sie bringt vielmehr vor, die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften stünden einerseits in Widerspruch zu den Bestimmungen des O.ö. POG 1992, wonach es dem gesetzlichen Schulerhalter obliege, die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der entsprechenden Schulen zu tragen, (und nicht den zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden) und andererseits zu den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, das eine - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei in den vorliegenden Fällen nicht gegebene - Beteiligung der Gemeinden an der Schule als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages normiere.

Die beschwerdeführende Partei verkennt bei ihrem Vorbringen zum einen, dass die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter eine Verpflichtung der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, keineswegs ausschließen. Vielmehr bilden die Regelungen über den gesetzlichen Schulerhalter gemeinsam mit jenen über die Verpflichtung sprengelzugehöriger (oder in sonstiger Weise beteiligter) Gemeinden zur Leistung von Beiträgen zum Aufwand des gesetzlichen Schulerhalters erst das im Gegenstande maßgebliche Regelungssystem.

Zum andern übersieht die beschwerdeführende Partei, dass § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz den Ausführungsgesetzgeber zur Normierung der Pflicht zur Entrichtung von Schulerhaltungsbeiträgen unter der Voraussetzung ermächtigt, dass mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel gehören. Eine darüber hinausgehende "Beteiligung" - wie dies der beschwerdeführenden Partei vorzuschweben scheint - ist jedoch nicht vorausgesetzt.

Schließlich ist dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, in anderen Bundesländern würden die Schulaufwendungen vom Land endgültig getragen, also ohne den Gemeinden Umlagen oder Beiträge vorzuschreiben, zu entgegnen, dass nach der in den vorliegenden Fällen maßgeblichen Rechtslage die Vorschreibung entsprechender Beiträge - wie dargelegt - vorgesehen ist; auf die in anderen Bundesländern bestehende Rechtslage kommt es nicht an.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100166.X00

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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