RS OGH 1949/1/15 4Ob23/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1949
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Norm

ABGB §1162
AngG §27 A6
AngG §29 Abs1 IV
ArbeitsplatzwechselV §1 Abs3
ZPO §190 D3

Rechtssatz

Es widerspricht dem § 1 Abs 3 der ArbeitsplatzwechselV, wenn das Landesarbeitsamt ausspricht, daß es der gemäß § 27 AngG verfügten Entlassung nicht zustimmt, sondern seine Zustimmung zur Lösung des Dienstverhältnisses "zum nächstfolgenden Kündigungstermine" erteilt. Da vermögensrechtlichen Ansprüche über den Entlassungstag hinaus bis zum Ende der nächsten gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nur dann zustehen, wenn die Entlassung unbegründet ist, hat über solche Fragen nur das Gericht zu entscheiden; letzteres ist daher an die Entscheidung des Landesarbeitsamtes nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/48
    Entscheidungstext OGH 15.01.1949 4 Ob 23/48
    Veröff: JBl 1949,239

Schlagworte

SW: Angestellte, Zuständigkeit, Rechtsweg, Zulässigkeit, Unzuständigkeit, Arbeitsamt, Bindung, Vorfrage, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Anspruch, grundlos, unberechtigt, ungerechtfertigt, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0029407

Dokumentnummer

JJR_19490115_OGH0002_0040OB00023_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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