Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Die auf Grund der Angabe des Liegenschaftseigentümers vor dem Grundbuchsanlegungskommissär, er habe das Grundstück für einen Dritten erworben, erfolgte Eintragung des Grundstückes auf den Namen des Dritten, steht der Vindikation nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038519Dokumentnummer
JJR_19490119_OGH0002_0030OB00002_4900000_001