RS OGH 1949/2/2 1Ob418/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1949
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Norm

ZPO §240 Abs3 CIIc1

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft wird nicht verletzt, wenn eine Wechselklage mit richtiger Sachverhaltsdarstellung eingebracht wird, nachdem das Klagsbegehren wegen Widerspruches zwischen Wechselbild und Wechselklage abgewiesen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0039962

Dokumentnummer

JJR_19490202_OGH0002_0010OB00418_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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