RS OGH 1955/2/23 1Ob52/49, 1Ob633/51, 3Ob84/55

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Veröffentlicht am 09.02.1949
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Rechtssatz

Wenn der Kläger kautionspflichtig ist, so hat er Prozeßkostensicherheit für alle im Inland auflaufenden Kosten zu leisten, ohne Rücksicht auf den Umfang der Kautionspflicht in seinem Heimatstaat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0036325

Dokumentnummer

JJR_19490209_OGH0002_0010OB00052_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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