Norm
ABGB §1105Rechtssatz
Bei teilweisem Untergang des Bestandgegenstandes erlischt der Bestandvertrag hinsichtlich der zerstörten Räume wenn ihre Instandsetzung nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Kriegsschadens in Angriff genommen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038245Dokumentnummer
JJR_19490209_OGH0002_0030OB00353_4800000_001