Norm
EheG §115 Abs3Rechtssatz
Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem § 115 des EheG dem Bande nach geschieden wurde.Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem Paragraph 115, des EheG dem Bande nach geschieden wurde.
(Rechtssatz des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO bewilligt werden).(Rechtssatz des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO bewilligt werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0005787Dokumentnummer
JJR_19490209_OGH0002_0010OB00304_4800000_001